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Allgemeines zu Anwaltsgebühren und Gerichtskosten
Was kostet eine erste Beratung?
Was muß ich zur ersten Beratung mitbringen?
Was kostet der Anwalt beim außergerichtlichen Schriftverkehr oder vor Gericht?
Wer trägt am Ende die Kosten?
Rechtsschutzversicherung

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Informationen nach § 5 Telemediengesetz / DL-InfoV
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Allgemeines zu Anwaltsgebühren und Gerichtskosten

Gesetzliche Grundlage für die Abrechnung der Anwaltsgebühren ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), für die Berechnung der Gerichtskosten in Zivilsachen das Gerichtskostengesetz. Bei Anwendung des RVG entsteht das Honorar immer in einer bestimmten Höhe - unabhängig davon, welchen Anwalt Sie beauftragen.

Die Höhe der Anwaltsgebühren und Gerichtskosten ist vom Gegenstandswert abhängig, dh. von Ihrem wirtschaftlichen Interesse an der Angelegenheit.

Beispiele:
Forderungs- oder Schadenersatzangelegenheit                 Höhe des geforderten Geldbetrags
Streit über den Bestand eines Mietverhältnisses                Jahresmietwert
Streit über Kündigung eines Arbeitsvertrages                     3-facher-Bruttomonatsverdienst

Hingewiesen wird auf folgendes: Die Ausführungen auf dieser Seiten zu Gebühren und Kosten stellen nur eine erste, unverbindliche Information zur Ihrer Orientierung dar. Genauere und verbindliche Angaben können wir Ihnen nur persönlich in der Beratung, auf Grundlage Ihres individuellen Falles machen.

Rechtsrat in Deutschland günstig
Eine Untersuchung der Weltbank ergab, dass juristische Dienstleistungen im europäischen Vergleich günstig sind.
-> Artikel im PDF-Format (aus: FinanzTest Heft 4/2008)

 

Was kostet eine erste Beratung?

Weniger als oft befürchtet wird: Das RVG gibt für Verbraucher einen Gebührenrahmen für eine erste mündliche Beratung von maximal 226,10 € (inkl. USt.) vor. Dies gilt auch bei Gegenstandswerten von mehreren hunderttausend Euro! Die genaue Höhe richtet sich u. a. nach Dauer, Schwierigkeit und Gegenstand der Beratung.

Bei der ersten Beratung schildern Sie dem Anwalt Ihren Fall und legen eventuell Unterlagen zur ersten Durchsicht vor. Der Anwalt berät Sie dann zur weiteren Vorgehensweise und deren Erfolgsaussichten. Danach können Sie sich die Sache in Ruhe überlegen:
Falls Sie nichts weiter unternehmen wollen, bleibt es bei der Beratungsgebühr. Falls an die Gegenseite geschrieben werden muß oder an einem Gerichtsverfahren (als Kläger oder Beklagter) teilzunehmen ist, entstehen weitere, höhere Gebühren. In diesen weiteren Gebühren “geht die Beratungsgebühr auf”, dh. wird nicht gesondert berechnet.

 

Was muß ich zur ersten Beratung mitbringen?

Natürlich immer sämtlichen Schriftverkehr, der mit Ihrem Fall zu tun hat (z. B. Verträge, eigene Schreiben oder Schreiben der Gegenseite, Klagen). Sind Sie nicht sicher, ob etwas mitzunehmen ist, nehmen Sie es im Zweifel lieber mit! Falls die Angelegenheit mit bestimmten räumlichen Situationen zusammenhängt, kann der Anwalt sich mit einem Photo schnell einen umfassenden Eindruck machen.

Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, bitte unbedingt die Versicherungsscheinnummer (von Versicherungsschein oder letzter Beitragsrechnung) und - falls wegen Deckungsanfrage durch Sie selbst schon vorhanden - Schadennummer mitbringen.

 

Was kostet der Anwalt beim außergerichtlichen Schriftverkehr oder vor Gericht?

Aufgrund der vielen verschiedenen Fallkonstellationen können an dieser Stelle dazu keine  Angaben gemacht werden. Fragen Sie bitte den Anwalt bei der ersten Beratung.

 

Wer trägt am Ende die Kosten?

Im “normalen” Zivilprozess richtet sich die Verteilung der Anwalts- und Gerichtskosten nach dem Ausgang des Rechtsstreits in der letzten Instanz: Das Gericht bestimmt in dieser Entscheidung, welche Partei mit welcher Quote sämtliche Verfahrenskosten zu tragen hat. Diese Quote richtet sich letztendlich nach dem Verhältnis des Gewinnens und Verlierens:

Beispiel: Hatte der Kläger 10.000 € eingeklagt und bekommt er vom Gericht 7.000 € zugesprochen, muß er 3/10 aller Verfahrenskosten tragen, der Beklagte 7/10.

Zu dieser Grundregel bestehen jedoch einige wichtige Ausnahmen: Bei Ehesachen werden die Kosten regelmäßig “gegeneinander aufgehoben”, dh. jede Seite trägt - unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits - ihre Anwaltsgebühren; die Gerichtskosten werden geteilt. Bei Arbeitsgerichtsprozessen (1. Instanz) trägt jede Partei regelmäßig ihre eigenen Anwaltsgebühren; die Gerichtskosten werden nach dem Ausgang des Rechtsstreits verteilt.

 

Rechtsschutzversicherung

Der Abschluß einer Rechtsschutzversicherung ist empfehlenswert, um Rechtsstreitigkeiten ohne Kostenrisiko eingehen zu können. Lassen Sie sich über die verschiedenen Vertragsarten von einer Versicherung Ihrer Wahl beraten.

Eine Übersicht zu Vermieter-Rechtsschutzversicherungen finden Sie hier, eine Vergleichsübersicht der Zeitschrift Finanztest hier.

Hier erfahren Sie mehr über die Kooperation zwischen dem Deutschen Anwaltverein und der Advocard.

Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben können Sie bereits vor dem Besprechungstermin bei uns dafür sorgen, daß die weitere Abwicklung reibungslos und ohne Verzögerung funktioniert: Rufen Sie bei Ihrer Versicherung an, schildern Sie kurz Ihren Fall und lassen Sie sich eine schriftliche Deckungszusage mit Schadennummer geben. Wenn Sie diese Deckungszusage mitbringen, können wir sofort “loslegen” und am Ende mit der Versicherung problemlos abrechnen.

Ohne bereits vorhandene Deckungszusage benötigen wir unbedingt die Versicherungsgesellschaft und die Versicherungsscheinnummer Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Mit einer Rechsschutzversicherung können Sie immer den Anwalt Ihrer Wahl mit Ihrem Fall betrauen.

 

Informationen nach § 5 Telemediengesetz und der Verordnung für Dienstleistungserbringer

Die Rechtsanwälte/innen unserer Kanzlei führen ihre Berufsbezeichnung nach deutschen Recht, gehören der Rechtsanwaltskammer für den OLG-Bezirk München (Tal 33, 80331 München, Tel. 089/53 29 44-0; E-Mail info@rak-muenchen.de) an und unterliegen diesen berufsrechtlichen Regelungen.

Die Umsatzsteueridentifikationsnummer der Kanzlei lautet: 11 131 165 01605 57 0202

Rechtsanwälte/innen sind aufgrund der Bundesrechtsanwaltsordnung verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro zu unterhalten. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 51 BRAO. Wir haben dies bei der Generali Versicherung AG, Adenauerring 7-9, 81737 München unter der Versicherungsscheinnummer 053010 vorgenommen.

 

Impressum

Entworfen und erstellt wurden die Internetseiten der Kanzlei KAPPES & KOLLEGEN von Dr. FLORIAN KAPPES, Lechstr. 3, 86899 Landsberg am Lech. Benutzt wurde dabei NetObjects Fusion.

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