Rechtsanwalt/in für Miet-, Immobilien-, Bau- oder Erbrecht gesucht

Wir suchen eine(n)

 Rechtsanwalt / Rechtsanwältin (m/w/d)

für unsere sehr gut eingeführte, lebhafte und gut ausgestattete Kanzlei in der Landsberger Innenstadt. Denkbar ist Teil- oder Vollzeit-Tätigkeit, mindestens aber 20 Stunden, gerne auch in freier Mitarbeit, z. T. auch Home-Office.

Wir betreuen überwiegend private Mandanten mit zivilrechtlichen Problemen,  schwerpunktmäßig „rund um die Immobilie“. Dazu zählen auch die über 2.000 Mitglieder von Haus & Grund Landsberg.

 Immobilien & mehr – Ihr Recht in guten Händen.

Können Sie sich mit diesem Slogan identifizieren? Ist es Ihr Anspruch, die für den Mandanten bestmögliche Lösung zu finden? Wollen Sie auf fachlich hohem Niveau arbeiten? Denken Sie pragmatisch, aber auch wirtschaftlich? Dann sollten wir uns kennenlernen!

Wenn Sie (erste) Berufserfahrungen im Mietrecht, Immobilienrecht, Baurecht und/oder Erbrecht vorweisen können, freuen wir uns auf Ihre Bewerbung als PDF mit Angabe Ihres möglichen Arbeitsstarts,  Tätigkeitsumfanges und Vergütungsvorstellung. Die vertrauliche Behandlung Ihrer Bewerbung ist selbstverständlich.

Berufseinsteiger mit vorzeigbaren Examensnoten und ohne Scheu vor Mandanten sind in unserem kollegialen Team auch willkommen: Wir würden Sie in Ihrer persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung bis hin zum Erwerb von Fachanwaltstiteln in den oben angegebenen Bereichen unterstützen.

Wir bieten Ihnen:

  • Einen krisensicheren Arbeitsplatz in einer renommierten Rechtsanwaltskanzlei
  • Über 50 Jahre Erfahrung, entsprechendes fachliches Know-how, regionale Vernetzung und stabilem Mandantenstamm
  • Eine zeitgemäße Vergütung mit variablem Bestandteil, abhängig von Ihren Honorarumsätzen
  • Unterstützung bei Ihrer persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung
  • Freiräume für selbständiges und unternehmerisches Handeln
  • Ein motiviertes, überschaubares Team mit flachen Hierarchien und einer kollegialen, wertschätzenden Arbeitsatmosphäre

Helfen Sie uns, den konstant hohen Beratungsbedarf in einem Landkreis im Münchener Umland mit positiven Zukunftsprognosen und hoher Lebensqualität abzudecken!

Bewerbungen und Rückfragen bitte direkt an den Kanzleiinhaber Dr. Florian Kappes.

KAPPES & KOLLEGEN
Rechtsanwälte
Lechstr. 3, 86899 Landsberg am Lech
Tel.  08191 – 2008
dr.kappes@kappeskollegen.de


Seminare für Eigentümer & Vermieter – Erbrecht, Mietrecht und Wärmewende

Die Fachanwälte der Kanzlei KAPPES & KOLLEGEN, Landsberg geben im Oktober bis November 2023 wieder ihr Wissen in kompakten Abendseminaren weiter.

Alle Immobilienbesitzer, die den Erhalt ihres Eigentums sicherstellen, Steuern sparen und Streit vermeiden sollten sich zum Seminar „Immobilie im Erbfall – lebzeitige Übergabe oder testamentarische Regelungen?“ anmelden. Neben den zivilrechtlichen Grundlagen erhalten Sie wertvolle Tipps zur erbschaftssteuerlichen Optimierung unter Berücksichtigung der stark gestiegenen Immobilienpreise, Bodenrichtwerte und Steuerwerte (Novelle Bewertungsrecht).

Wenn dann das Habecksche „Heizungsgesetz“ (GEG) tatsächlich verabschiedet ist, informieren wir am 30.11.23 über die wichtigsten Konsequenzen.

Vermieter können sich über die wichtigsten Punkte beim Mietvertrag, die Betriebskostenumlage und -abrechnung und die Beendigung und Abwicklung von Mietverhältnissen informieren. Aktuell: Mieterhöhungsmöglichkeiten, CO2-Umlage, Eigenbedarfskündigung.

 

> Mehr Informationen und Online-Anmeldung (zur Zeit keine gepl. Veranstaltungen!)


Haus & Grund-Mitgliederinformation 2022/2023 veröffentlicht!

Dr. Kappes hat mit Unterstützung der Immobilien-Fachanwälte von KAPPES & KOLLEGEN wieder eine Neuauflage der Haus & Grund Landsberg – Mitgliederinformation zusammen gestellt. Sie finden dort auf 60 Seiten eine praxisrelevante Auswahl von Beiträgen aus allen Bereichen „rund um die Immobilie“ – auch zur Energiekrise und wie Sie damit umgehen! Regionale Informationen zur Entwicklung der Miet- und Immobilienpreise und der Betriebskosten geben Orientierung für eigene Überlegungen.

Das Inhaltsverzeichnis sehen Sie hier, die vollständige Broschüre erhalten Sie auf Nachfrage.

 


Wer trägt beim Gewerbemietvertrag das Pandemierisiko? (Update Februar 2022)

Seit März 2020 wird allseits die Frage diskutiert, wer die Auswirkungen der „Corona-Krise“ zu tragen hat. Hintergrund war bekanntlich die Bund-Länder-Vereinbarung vom 16.03.2020, mit welcher Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen für den Publikumsverkehr zu schließen waren. Mitbetroffen waren ebenfalls Sporteinrichtungen, Fitnessstudios, Schwimmbäder und sonstige Einzelhandelsverkaufsstellen. Restaurants waren zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gänzlich betroffen. Die vollständige Schließung folgte später.

Aufgrund dieser extremen finanziellen Belastung für die Mieter wurden Fragen nach einer Risikoverteilung im Miet- und Pachtrecht immer lauter. Nachfolgend soll die juristische Aufarbeitung zusammengefasst und erläutert werden.

1. Mit Art. 240 EGBGB § 2 wurde im Zusammenhang mit dem ersten Covid-19-Lockdown eine gesetzliche Regelung geschaffen, die allerdings nur eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten bei Miet- und Pachtverhältnissen vorsah: Demnach konnte der Vermieter ein Mietverhältnis über Grundstücke oder Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistete, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruhte. Die Fälligkeit und der Verzug der Miete bleiben nach dem gesetzgeberischen Willen von dieser Regelung unberührt, die Miete muss grundsätzlich bis spätestens 01.06.2022 (verzinst) nachgezahlt werden, außer die Vertragsparteien treffen ein andere Vereinbarung oder der Mieter ist bis dahin pleite…

2. Corona als mietrechtlicher Mangel?

In § 536 Absatz 1 BGB ist geregelt, dass sich die Miete mindert, wenn ein Mangel vorliegt, der die Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts aufhebt oder mindert. Ein Mangel im Sinne dieser Vorschrift liegt dann vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Mietsache (Ist-Beschaffenheit) von der vertraglich geschuldeten Sollbeschaffenheit negativ abweicht. Gemeint ist jeder dem Mietobjekt anhaftende bzw. vereinbarte tatsächliche, wirtschaftliche oder rechtliche Umstand.

Die rechtlich schwierige Frage ist, ob nun die pandemiebedingten Einschränkungen, insbesondere die behördlich angeordneten Schließungen darunter fallen.

Der BGH hat eine Risikoverteilung nach Sphären entwickelt und die Fragen der Gebrauchsgewährung (bezogen auf das Mietobjekt als solches) dem Bereich des Vermieters, das sog. Verwendungsrisiko aber dem Mieter zugewiesen. Der Vermieter soll nur für die konkrete Lage und die Beschaffenheit der Mietsache verantwortlich sein. Daher muss der Vermieter die baulichen Gegebenheiten herstellen, die zur Einhaltung der für die konkrete Nutzung geltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen erforderlich sind. Somit muss im Ergebnis danach differenziert werden, ob die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen objektbezogen sind oder ob sie hingegen betriebsbezogen bzw. in der Person des Mieters liegen.

Die Schwierigkeit der Risikoverteilung zeigt sich am Rauchverbot in Gaststätten und sonstigen öffentlich genutzten Räumen. Hier hat der BGH das Vorliegen eines Mangels verneint und aufgezeigt, dass das Rauchverbot nicht an die Beschaffenheit der Mieträume anknüpft, sondern an die Art und Weise der Nutzung der Räumlichkeiten. Die Räume können trotz Rauchverbot weiter für einen Restaurantbetrieb genutzt werden. Das Rauchverbot ist daher dem Risikobereich des Mieters zuzuschreiben.

Diese Grundsätze können sich nicht ohne weiteres auf die coronabedingten behördlichen Einschränkungen übertragen lassen, da gerade die Nutzung der Räume als solche untersagt wurde. Es kann daher grundsätzlich schon davon ausgegangen werden, dass die fehlende Nutzbarkeit der Räume dem vereinbarten Vertragszweck entgegen stehen könnten. Dennoch stellt der BGH im Rahmen seiner Abgrenzung darauf ab, dass sich die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen auf das Mietobjekt als solches beziehen müssen und gerade das dürfte bei den coronabedingten Schließungen nicht der Fall sein. Weder die Beschaffenheit der Räume noch ihre Lage waren Anlass für die Schließungen, sondern vielmehr die staatliche Vorgabe, die Anzahl von Neuerkrankungen durch Kontaktbeschränkungen so gering wie möglich zu halten. Im Ergebnis wird wohl davon auszugehen sein, dass die aktuellen Regelungen zu Betriebsverboten zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie nicht an die Beschaffenheit und Lage des Mietobjekts geknüpft sind und somit kein Mangel des Mietobjekts vorliegt.

Diese Thematik ist bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen. Die Rechtslage wurde nicht einheitlich beurteilt, das OLG München als höchstes Gericht für unseren Gerichtsbezirk hat allerdings einen Mietmangel abgelehnt (s. unten 4 e).

3. Störung der Geschäftsgrundlage

Gemäß § 313 BGB kann eine Anpassung des Vertrages verlangt werden, wenn sich die Umstände, die zur Vertragsgrundlage geworden sind, nach Vertragsabschluss schwerwiegend geändert haben und die Parteien den Vertrag bei Kenntnis dieser Umstände nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten.

Diese Grundsätze sind jedoch nicht auf die Umstände anzuwenden, die in den Risikobereich einer der Parteien fällt. Da die coronabedingten Schließungen wohl dem Verwendungsrisiko des Mieters zuzuordnen sind, ist die Anwendung dieses Rechtsinstituts problematisch. Die Rechtsprechung hat jedoch in Ansehung der Risikoverteilung eine Ausnahme für Extremfälle anerkannt, in denen eine unvorhersehbare Entwicklung mit existenzbedrohenden Folgen für eine Partei vorliegt. Die staatlichen Betriebsuntersagungen sind sicherlich als außergewöhnliche Umstände einzustufen, die außerhalb der Sphäre der Mietvertragsparteien liegen.

Klarheit schaffte der seit 1.1.2021 geltende § 7 zu Art. 240 EGBGB, wonach bei Gewerbemietverhältnissen vermutet wird, dass behördliche Schließungen zu einer schwerwiegenden Änderung der Geschäftsgrundlage führen. Bezüglich des geforderten Zusammenhangs der Existenzgefährdung wird zu prüfen sein, wie lange ein „gesundes Unternehmen“ solche Maßnahmen durchstehen kann, ohne in Existenznot zu geraten. Dabei wird es insbesondere darauf ankommen, ob der Mieter staatliche Unterstützungsleistungen beantragt und in welcher Höhe er diese tatsächlich erhalten hat. Die sogenannte Unterstützungshilfe 3 sieht – abhängig von den Umsatzrückgängen des Mieters – den Ersatz von Mieten und Betriebskosten mit bis zu max. 100 % vor: Sofern der Mieter also in diesen oder ähnlichen Größenordnungen staatliche Unterstützungen erhält, wird er sich auch gegenüber dem Vermieter nicht auf eine Halbierung oder gar Nichtzahlung der Miete berufen können.

4. Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.01.2022

Die Gerichte haben in zahlreichen Verfahren bisher äußerst uneinheitlich entschieden. Die Entscheidung des BGH vom 12.01.2022 zum Pandemierisiko ist daher mit Spannung erwartet worden. In seiner Entscheidung (Az. XII ZR 8/21) bestätigte der BGH, dass grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblichen genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Absatz 1 BGB in Betracht kommt.

Aufgrund der vielfältigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie, wie Geschäftsschließungen, Kontakt- und Zugangsbeschränkungen, und der damit verbundenen massiven Auswirkungen auf das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in Deutschland während des ersten Lockdowns im Frühjahr des Jahres 2020, ist nach Ansicht des BGH die sogenannte große Geschäftsgrundlage betroffen. Darunter ist die Erwartung der vertragsschließenden Parteien zu verstehen, dass sich die bei Vertragsabschluss geltenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen nicht ändern und die Sozialexistenz nicht erschüttert werde. Diese Erwartung beider Parteien wurde dadurch schwerwiegend gestört, dass wegen der behördlichen Anordnung das Geschäftslokal in der Zeit vom 19.03.2020 bis einschließlich 19.04.2020 geschlossen werden musste. Dafür spricht auch die neugeschaffene Vorschrift des Art. 240 § 7 EGBGB, nach der vermutet wird, dass ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 BGB, der zur Grundlage des Mietvertrages geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verhindert hat, wenn vermietete Grundstücke oder Räume (Gewerbe) infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar sind.

Dies allein führt nach Ansicht des BGH jedoch noch nicht zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung. Vielmehr ist weiter Voraussetzung, dass dem betroffenen Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Der BGH stellt klar, dass eine pauschale Betrachtungsweise diesen tatbestandlichen Anforderungen nicht gerecht wird. Deshalb ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts, welches pauschal von einer hälftigen Risikoverteilung ausging, fehlerhaft. Vielmehr bedarf es einer umfassenden einzelfallbezogenen Abwägung:

  • Zunächst ist zu betrachten, welche konkreten Nachteile der Mieter durch die Geschäftsschließung erlitten hat. Berücksichtigt werden kann hier nur der konkrete Umsatzrückgang für die Zeit der Schließung. Übergreifende, möglicherweise konzernumfassende Umsätze werden nicht berücksichtigt.
  • Maßgeblich ist weiter, welche konkreten Maßnahmen der Mieter ergriffen hat oder hätte ergreifen können, um die drohenden Verluste während der Geschäftsschließung zu vermindern.
  • Da eine Vertragsanpassung niemals zu einer Überkompensierung der entstandenen Verluste führen darf, ist nach Ansicht des BGH zu berücksichtigen, welche finanziellen Vorteile der Mieter erlangt hat: So sind staatliche Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile zu berücksichtigen, solange sie nicht auf Darlehensbasis beruhen. Staatliche Unterstützungsmaßnahmen, die nur als Darlehen gewährt wurden, bleiben außer Betracht, weil der Mieter durch sie keine endgültige Kompensation erreicht hat, sondern das Darlehen – unabhängig von der Laufzeit – zurückbezahlen muss. Mit berücksichtigt werden können auch Leistungen aus einer gegebenenfalls einstandspflichtigen Betriebsversicherung des Mieters.
  • Eine tatsächliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz ist nach Ansicht des BGH nicht erforderlich.
  • Schließlich ist bei der gebotenen Abwägung auch die wirtschaftliche Situation des Vermieters zu berücksichtigen, z. B. ob der Vermieter die Miete für seinen Lebensunterhalt braucht oder ob er hohe monatliche Finanzierungslasten zu bedienen hat.
  • Nachdem das Oberlandesgericht pauschal die Miete halbiert hat, wurde das Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen.

Konkrete Vorgaben, wie in derartigen Fällen zu verfahren ist, enthält das Urteil leider nicht, sodass das weitere Verfahren vor dem OLG abzuwarten ist. Wir werden über den weiteren Fortgang berichten.

5. 2-G-Regelung/FFP2-Maskenpflicht

Einen Lockdown gab es im Winter 2021/22 bis heute hin nicht. Vielmehr wurde zunächst in § 10 Absatz 1 Satz 1 der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geregelt, dass Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für Handelsangebote nur für Geimpfte oder von einer Coronainfektion genesenen Personen sowie Kindern unter 14 Jahren betreten werden dürfen. Eine Ausnahme wurde nur für die Geschäfte vorgesehen, die der Deckung des täglichen Lebensbedarfs dienen. Diese „2-G-Regel“ setzte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 19.01.2022 vorläufig außer Vollzug und gab damit einem Eilantrag der Inhaberin eines Beleuchtungsgeschäfts in Oberbayern statt. Der Antrag wurde damit begründet, dass das Kriterium des täglichen Bedarfs durch eine ausdrücklich nicht abschließende Liste von Beispielen (Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Tankstellen, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Baumärkte, Gartenmärkte und der Verkauf von Weihnachtsbäumen) konkretisiert wird. Nach Auffassung des Senats dürfte eine „2-G-Zugangsbeschränkung“ für Betriebe des Einzelhandels im Infektionsschutzgesetz eine ausreichende gesetzliche Grundlage finden und die Voraussetzungen hierfür grundsätzlich erfüllt sein. Das Infektionsschutzgesetz gebe aber vor, dass sich die Reichweite von Ausnahmeregelungen (wie hier Ladengeschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs) mit hinreichender Klarheit aus der Verordnung selbst ergeben müssen und nicht auf die Ebene des Normenvollzugs und dessen gerichtlicher Kontrolle verlagert werden dürfe. Da diese Anforderungen nicht eingehalten werden, wurde die Zugangsbeschränkung vorläufig außer Vollzug gesetzt. Es bleibt abzuwarten, ob die in der Vergangenheit liegende Zugangsbeschränkung (2-G-Regel) ebenfalls durch einen Wegfall der Geschäftsgrundlage führen kann, obwohl sie weitaus weniger schwerwiegend war als die komplette Geschäftsschließung.

Die Einschränkung „FFP2-Pflicht“ wird wohl zu keinem Wegfall der Geschäftsgrundlage mehr führen können, weil es sich dabei um keine echte Zugangsbeschränkung mehr handelt.

Christian Geppert, Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht


Die 10 häufigsten Irrtümer bei der Immobilienbewertung im Erb- und Schenkungssteuerfall

1. Es ist immer ein Sachverständigengutachten notwendig

Das steuerliches Bewertungsverfahren und die Ermittlung durch einen Gutachter unterscheiden sich erheblich beim Verfahren und Ergebnis. Ein Verkehrswertgutachten sollte nur dann beauftragt werden, wenn dadurch ein geringerer Wert als der Steuerwert nachgewiesen werden kann, vgl. § 198 BewG.

2. Der Steuerwert entspricht dem Verkaufserlös

Der zeitnahe Verkauf kann als Nachweis eines geringeren Werts dienen.

3. Das Finanzamt ermittelt von sich aus den Steuerwert

Der Steuerpflichtige hat eine eigene Anzeige- und Erklärungspflicht.

4. Die Bebaubarkeit ist für die steuerliche Bewertung unerheblich

Auch wenn Sie der Meinung sind, dass ein Um- und Ausbau des Objekts nicht wirtschaftlich ist: Die steuerliche Bewertung berücksichtigt auch die baurechtlichen Gegebenheiten und Baurechtspotenziale auf einem Grundstück.

5. Eine denkmalgeschütztes Haus kann nicht verändert werden

Selbstverständlich sind auch hier bauliche Veränderungen – in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde – möglich und zu berücksichtigen.

6. Der Grundstückswert im Nachlassverzeichnis entspricht dem Steuerwert

Die Bewertung im Nachlassverfahren erfolgt überschlägig und pauschal, zusammengesetzt aus Boden- und Gebäudewert. Sie dient nur der Gebührenfestsetzung für das Erbscheinsverfahren.

7. Das Finanzamt ist immer verhandlungsbereit

Die Finanzverwaltung wendet geltendes Recht an und verhandelt nicht.

8. Der Instandhaltungsrückstau beeinflusst den steuerlichen Wert

Der Instandhaltungsrückstau spielt bei der steuerlichen Bewertung keine Rolle.

9. Der vom Gutachter ermittelte Wert wird immer akzeptiert

Alle Gutachten werden inhaltlich und plausibilitätsmäßig überprüft und mit den tatsächlichen Gegebenheiten abgestimmt.

10. Bodenrichtwerte haben längerfristig Bestand

Die Städte und Gemeinden sind grundsätzlich frei in der Wahl ihres Veröffentlichungsintervalls. Derzeit erfolgt im Landkreis Landsberg an jedem Ende eines geraden Kalenderjahres (= alle zwei Jahre) eine Neuveröffentlichung der Richtwerte. Die nächsten Werte zum 31.12.2020 werden im ca. Sommer 2021 veröffentlicht. Zu erwarten ist ein weiterer Anstieg der Werte. Rechtzeitige Überlegungen zur steueroptimierten Weitergabe von Immobilien werden dadurch immer wichtiger!

Mehr dazu bei

Dr. Florian Kappes, Fachanwalt für Erbrecht

 


Haus & Grund-Mitgliederinformation 2020/2021 veröffentlicht!

Die Fachanwälte von KAPPES & KOLLEGEN haben wieder eine Neuauflage der Haus & Grund Landsberg – Mitgliederinformation erstellt und herausgegeben. Sie finden dort auf über 50 Seiten neben regionalen Informationen zur Entwicklung der Miet- und Immobilienpreise, eine praxisrelevante Auswahl von Beiträgen aus den Bereichen Politik & Wirtschaft, Recht & Steuern,  Technik & Energie.

Inhaltsverzeichnis 2020

Bei Rückfragen oder vertieftem Informationsbedarf sprechen Sie uns gerne an!


Corona-Pandemie – Kanzleizugang

Sehr geehrte Mandantinnen, Sehr geehrte Mandanten,
liebe Besucher,

unsere Kanzlei – die zugleich auch Geschäftsstelle von Haus & Grund Landsberg ist – steht Ihnen mit geräumigen und gut lüftbaren Besprechungszimmern auch wieder persönlich zur Verfügung mit folgenden Maßgaben:

  • Die allgemeinen Hygieneregeln (Verzicht auf  Händeschütteln, angemessener Abstand, Lüftung) beachten wir zu unserem gegenseitigen Schutz.
  • Bei Erkältungssymptomen, aktueller Atemwegsinfektion, Kontakt mit positiv auf Covid19-getesteten Personen oder Aufenthalt in einem Hochinzidenzgebiet innerhalb der letzten 14 Tage sehen Sie bitte von einem Besuch bei uns ab und wählen einen der nachfolgend beschriebenen Kommunikationswege oder verschieben Sie den Termin.

Gerne kommunizieren wir auch mit Ihnen per Telefon (08191 / 2008), E-Mail oder – nach Absprache – mit einem Video-Konferenzsystem – vereinbaren Sie einfach einen Termin mit unserem Sekretariat – unter Vereinbarung des Kommunikationsweges!

Wir danken für Ihr Verständnis und sind guter Hoffnung, dass wir gemeinsam durch diese (nicht endende) Krise kommen werden.

Dr. Florian Kappes & Team
KAPPES & KOLLEGEN – Rechtsanwälte
(Stand: 28.06.2022)


50 Jahre – Ihr Recht in guten Händen!

1969 legte Helmut H. Kappes, der Vater des jetzigen Kanzleiinhabers Dr. Florian Kappes, den Grundstein der heute in Landsberg führenden Kanzlei für Rechtsfragen „rund um die Immobilie“.

„Es hat sich einiges verändert in den vergangenen 50 Jahren“, erinnert Kappes sen. sich zurück: Als er nach seinem Jurastudium den Entschluss fasste, in seiner Geburtsstadt am Lech als damals vierter Anwalt eine Kanzlei zu eröffnen, habe er zunächst vorwiegend Scheidungen und Autounfälle bearbeitet. Zugleich wurde er aber auch Vorstand von Haus & Grund Landsberg. Diese Verbindung führte über nunmehr fünf Jahrzehnte zu einer fortlaufenden Spezialisierung der Kanzlei in Richtung Miet-, Wohnungseigentums-, Bau- und Immobilienrecht, die bis heute andauert und kontinuierlich weiter vertieft wird. Sein Sohn Dr. Kappes wurde soeben einstimmig zum Vorstand wiedergewählt, dem er auch schon wieder 15 Jahre dienen darf.

Mit heute vier Fachanwälten für Miet- und Wohnungseigentumsrecht erhalten Mandanten/innen heute alle rechtlichen Fragen zu Wohnungen, Häusern, Wohnanlagen oder Geschäftsimmobilien beantwortet. Die gilt nicht nur für Streitigkeiten, sondern auch für Vertragsprüfung und – verhandlung und die Begleitung der lebzeitigen Übergabe von Immobilien.

Eine chronologische Entwicklung ist hier abrufbar.


Haus & Grund: Dr. Kappes einstimmig als Vorstand wiedergewählt

Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 05.06.2019 wurde der Vorstand von Haus & Grund Landsberg einstimmig entlastet und wiedergewählt. Die Mitglieder waren mit der Arbeit sehr zufrieden, weswegen bei Kontinuität angesagt ist. Die finanzielle Situation des Vereins ist weiterhin solide. Die Mitgliederzahlen steigen weiter an, die Beiträge können gleich bleiben.

Das Bild zeigt (v.l.n.r.): Kassier Martin Simon, Vorstand Dr. Florian Kappes und stellvertretender Vorstand Hans Spanner (Bild: Susanne Kappes)

Im Anschluss an die Wahlen hielt Frau Rechtsanwältin Nicola Schulze einen interessanten Vortrag zum Thema Miete und Mieterhöhung unter Berücksichtigung der „Mietpreisbremse“ und des Mietrechtsanpassungsgesetzes 2019. Diesbezüglich wurde u.a. darauf hingewiesen, dass – zumindest für die Mitglieder des Haus- und Grundbesitzervereins Landsberg – alle Mietpreisbremsen derzeit noch keine Rolle spielen, weil der Freistaat Bayern immer noch keine (formelle) gültige Rechtsverordnung aufgestellt hat, in der Gebiete mit ausgeprägter Wohnungsknappheit ausgewiesen sind. Eine solche Verordnung ist jedoch bereits in Arbeit und wird für Sommer 2019 erwartet. Es bleibt abzuwarten, in welchen Gemeinden die verschiedenen Bremsen dann tatsächlich gelten werden.

Als Mitglied des Gutachterausschusses des Landkreises Landsberg gab Herr Dipl.-SV (DIA) Stefan Neumair noch einen Ausblick auf die neuen Bodenrichtwerte 2018. Neumair resümierte, dass grundsätzlich im Landkreis die Richtwerte steigen. Außerdem wies er auf die Bedeutung der Richtwerte hin, da diese als Grundlage für die Wertermittlung eines Grundstücks herangezogen werden können und auch für die steuerliche Bewertung eine erhebliche Rolle spielen.

Am Ende der Versammlung kündigte der Vorstand Dr. Kappes an, dass es im Herbst wieder eine Seminarreihe für Fragen zu allen Phasen von Mietverhältnissen und zur Übergabe und Vererbung von Immobilien geben wird – Anmeldung ist ab August online unter www.haus-und-grund-landsberg.de/seminare möglich.

 

 


(Bau-) Werkvertrag: Schluss mit der Geltendmachung fiktiver Mängelbeseitigungskosten!

Problem/Sachverhalt

Ein Bauherr beauftragt den Unternehmer unter Einbeziehung der VOB/B mit der Verlegung von Natursteinplatten. Nach Abnahme der Leistungen zeigen sich Mängel. Der Bauherr macht daraufhin gegenüber dem Unternehmer Schadensersatzansprüche auf Basis eines Kostenvoranschlags geltend.  Eine Mängelbeseitigung erfolgt indes nicht, sondern das Anwesen wird mit dem Mangel weiterveräußert.

Entscheidung

Entgegen der bisher maßgeblichen und jahrzehntelang praktizierten Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17) nun entschieden, dass der dem Grunde nach bestehende Schadensersatzanspruch nicht mehr auf Basis des Kostenvoranschlags nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten berechnet werden kann, wenn eine Beseitigung des Mangels tatsächlich nicht erfolgt.

Erst wenn der Bauherr den Mangel tatsächlich beseitigen lässt und die Kosten hierfür beglichen hat, entsteht ihm ein Vermögensschaden in Höhe der aufgewandten Kosten. Diese Kosten können dann als Schadensersatz geltend gemacht werden.

Bis dahin kann bzw. muss der Schaden anhand der Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel – der sich z. B. auch aus einem Mindererlös im Verkaufsfall ableiten lässt – ermittelt werden.

Praxishinweis

Insbesondere für die Fälle, in denen eine Beseitigung des Mangels in Eigenleistung geplant ist bzw. die Sache / das Bauwerk vor der Mangelbeseitigung veräußert wird, führt die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Bemessung des Schadens und der Durchsetzbarkeit der daraus resultierenden Ansprüche.

Vor diesem Hintergrund ist es beim Auftreten von Baumängeln grundsätzlich sinnvoll und ratsam, sich möglichst frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen, um die  Vorgehensweise zu optimieren und  bestehende Ansprüche zu sichern.

Anders wird bislang im Kaufrecht geurteilt: Weil dort kein Selbstvornahmerecht des Käufers mit der Möglichkeit – der Vorschussklage – besteht, hält dort die Rechtsprechung die Geltendmachung fiktiver Mängelbeseitigungskosten weiter für zulässig (OLG Düsseldorf vom 09.10.2018 – I-24 U 194/17).

 

Nicola Schulze
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht