Die 10 häufigsten Irrtümer bei der Immobilienbewertung im Erb- und Schenkungssteuerfall

1. Es ist immer ein Sachverständigengutachten notwendig

Das steuerliches Bewertungsverfahren und die Ermittlung durch einen Gutachter unterscheiden sich erheblich beim Verfahren und Ergebnis. Ein Verkehrswertgutachten sollte nur dann beauftragt werden, wenn dadurch ein geringerer Wert als der Steuerwert nachgewiesen werden kann, vgl. § 198 BewG.

2. Der Steuerwert entspricht dem Verkaufserlös

Der zeitnahe Verkauf kann als Nachweis eines geringeren Werts dienen.

3. Das Finanzamt ermittelt von sich aus den Steuerwert

Der Steuerpflichtige hat eine eigene Anzeige- und Erklärungspflicht.

4. Die Bebaubarkeit ist für die steuerliche Bewertung unerheblich

Auch wenn Sie der Meinung sind, dass ein Um- und Ausbau des Objekts nicht wirtschaftlich ist: Die steuerliche Bewertung berücksichtigt auch die baurechtlichen Gegebenheiten und Baurechtspotenziale auf einem Grundstück.

5. Eine denkmalgeschütztes Haus kann nicht verändert werden

Selbstverständlich sind auch hier bauliche Veränderungen – in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde – möglich und zu berücksichtigen.

6. Der Grundstückswert im Nachlassverzeichnis entspricht dem Steuerwert

Die Bewertung im Nachlassverfahren erfolgt überschlägig und pauschal, zusammengesetzt aus Boden- und Gebäudewert. Sie dient nur der Gebührenfestsetzung für das Erbscheinsverfahren.

7. Das Finanzamt ist immer verhandlungsbereit

Die Finanzverwaltung wendet geltendes Recht an und verhandelt nicht.

8. Der Instandhaltungsrückstau beeinflusst den steuerlichen Wert

Der Instandhaltungsrückstau spielt bei der steuerlichen Bewertung keine Rolle.

9. Der vom Gutachter ermittelte Wert wird immer akzeptiert

Alle Gutachten werden inhaltlich und plausibilitätsmäßig überprüft und mit den tatsächlichen Gegebenheiten abgestimmt.

10. Bodenrichtwerte haben längerfristig Bestand

Die Städte und Gemeinden sind grundsätzlich frei in der Wahl ihres Veröffentlichungsintervalls. Derzeit erfolgt im Landkreis Landsberg an jedem Ende eines geraden Kalenderjahres (= alle zwei Jahre) eine Neuveröffentlichung der Richtwerte. Die nächsten Werte zum 31.12.2020 werden im ca. Sommer 2021 veröffentlicht. Zu erwarten ist ein weiterer Anstieg der Werte. Rechtzeitige Überlegungen zur steueroptimierten Weitergabe von Immobilien werden dadurch immer wichtiger!

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Dr. Florian Kappes, Fachanwalt für Erbrecht